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Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz

§ 63 Patentanwaltsgesetz

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung der Untersuchung, namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.

(2) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(3) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er einen Beschluß des Disziplinarrates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 58 Abs. 3 sinngemäß.