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Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz

§ 64 Patentanwaltsgesetz

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär, soweit dies mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar ist, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Einsichtnahme in die Verhandlungsakten zu gestatten.

(2) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten mit Ausnahme der Beratungsprotokolle einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen.