Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz

§ 72 Patentanwaltsgesetz

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Zur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(2) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu bringen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01