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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

§ 4 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 4

In forceOfficial text

Die Anerkennung darf in folgenden Fällen versagt werden:

1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht;

2. wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem ersuchten Staat gefällt worden oder die in einem dritten Staat gefällt worden und in dem ersuchten Staat anerkannt ist;

3. wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig und dieses Gericht vor dem Titelgericht mit der Sache befaßt worden ist;

4. wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung, die säumige Partei von dem Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen, oder wenn es sich um einen Zahlungsbefehl oder einen Zahlungsauftrag handelt, der Schuldner nicht in der Lage gewesen ist, zeitgerecht Einwendungen (Widerspruch) zu erheben.