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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

§ 3 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 3

In forceOfficial text

(1) Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden in dem Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln 6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war, und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.

(2) Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein. Im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines Zahlungsauftrags muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.