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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)

§ 8 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 8

In forceOfficial text

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinn des Art. 3 Z 2 anerkannt, wenn sich dort eine unbewegliche Sache befindet und das Verfahren ein dingliches Recht an dieser unbeweglichen Sache oder einen Anspruch aus einem solchen Recht zum Gegenstand hatte. Gleiches gilt für Nachlaßangelegenheiten betreffend unbewegliche Sachen.