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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

§ 3 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 3

In forceOfficial text

Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im andern Staat verlangt wird, dürfen nur daraufhin geprüft werden, ob die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die gemäß Artikel 5 erforderlichen Urkunden beigebracht sind. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.