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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 110 StVGVerweis

Zehnter Unterabschnitt Ordnungswidrigkeiten

In forceOfficial text

Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (§ 116a) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-06-18