§ 110 StVGVerweis
Zehnter Unterabschnitt Ordnungswidrigkeiten
Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (§ 116a) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.
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- In Kraft seit 2009-06-18