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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 116a StVGAbgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Zehnter Unterabschnitt Ordnungswidrigkeiten

En vigueurTexte officiel

(1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:

1. die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;

2. den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;

4. die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. die Belehrung über den Einspruch.

(2) Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.

(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.

(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.