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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 111 StVGBeschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen

Zehnter Unterabschnitt Ordnungswidrigkeiten

En vigueurTexte officiel

Vergünstigungen dürfen höchstens für die Dauer von drei Monaten beschränkt oder entzogen werden. Mit dem Ablauf der Zeit der Beschränkung oder Entziehung können sie unter den sonst erforderlichen Voraussetzungen (§ 24) wieder ohne die angeordnete Beschränkung oder von neuem erworben werden.