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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 55 StVGGeldbelohnung

Dritter Unterabschnitt Arbeit

In forceOfficial text

Einem Strafgefangenen, der sich durch besonderen persönlichen Einsatz auszeichnet oder Anregungen gibt, die sich in den Arbeitsbetrieben nutzbringend verwerten lassen, kann eine Geldbelohnung bis zum Doppelten der höchsten außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53) als Hausgeld (§ 54) gutgeschrieben werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1994-01-01