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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 55 StVGGeldbelohnung

Dritter Unterabschnitt Arbeit

En vigueurTexte officiel

Einem Strafgefangenen, der sich durch besonderen persönlichen Einsatz auszeichnet oder Anregungen gibt, die sich in den Arbeitsbetrieben nutzbringend verwerten lassen, kann eine Geldbelohnung bis zum Doppelten der höchsten außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53) als Hausgeld (§ 54) gutgeschrieben werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1994-01-01