§ 82 StVGAnpassung der Unfallrente
Sechster Unterabschnitt Soziale Fürsorge
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Unfallrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, der in Anwendung der Vorschriften des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 , in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Zeitraum festgesetzt worden ist. Die Vorschriften des § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 , in der jeweils geltenden Fassung, gelten dem Sinne nach.
Refers to
- StVG Art. 108f
- StVG Art. 108g