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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 81 StVGBemessungsgrundlage für Geldleistungen

Sechster Unterabschnitt Soziale Fürsorge

In forceOfficial text

Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages, der sich aus dem § 181 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 , ergibt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1988-03-01