§ 81 StVGBemessungsgrundlage für Geldleistungen
Sechster Unterabschnitt Soziale Fürsorge
Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages, der sich aus dem § 181 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 , ergibt.
История изменений
- In Kraft seit 1988-03-01