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Bewährungshilfegesetz · Bewährungshilfegesetz

§ 10 BewährungshilfegesetzTätigkeitsberichte

ERSTER ABSCHNITT Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe

In forceOfficial text

Die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe haben bis zum 1. März jedes Jahres über die Tätigkeit der Bewährungshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr im Sprengel der Dienststelle dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich Bericht zu erstatten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-05-25