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Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970

§ 12 Markenschutzgesetz 1970

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1999-07-23