Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 12 Markenschutzgesetz 1970
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-07-23