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Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970

§ 86 Patentgesetz 1970

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN römisch zwei. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

In forceOfficial text

Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, die nicht alle im Inland wohnen, so gilt im Zweifel die im Inland wohnende Person, die an erster Stelle genannt ist, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

Amendment history
  • In Kraft seit 1983-03-01