Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 87 Patentgesetz 1970Patentanmeldung
III. VERFAHREN römisch drei. VERFAHREN A. Erteilung von Patenten
(1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
Amendment history
- In Kraft seit 2005-07-01