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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

§ 3 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Artikel 3

In forceOfficial text

Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde abzutreten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem in Artikel 2 vorgesehenen Wege zu verständigen.