Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
§ 3 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Artikel 3
Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde abzutreten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem in Artikel 2 vorgesehenen Wege zu verständigen.