Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

StGB · Strafgesetzbuch

§ 148 StGBGewerbsmäßiger Betrug

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

In forceOfficial text

Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-12-11