§ 148 StGBGewerbsmäßiger Betrug
Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-12-11