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StGB · Strafgesetzbuch

§ 18 StGBFreiheitsstrafen

Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen

In forceOfficial text

(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.

(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-01-01