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StGB · Strafgesetzbuch

§ 296 StGBTätige Reue

Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

In forceOfficial text

Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-05-29