§ 296 StGBTätige Reue
Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-05-29