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StGB · Strafgesetzbuch

§ 80 StGBFahrlässige Tötung

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

In forceOfficial text

(1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-01-01