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StGB · Strafgesetzbuch

§ 86 StGBKörperverletzung mit tödlichem Ausgang

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

In forceOfficial text

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-01-01