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StGB · Strafgesetzbuch

§ 86 StGBKörperverletzung mit tödlichem Ausgang

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2016-01-01