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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

§ 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Kosten der Erledigung von Ersuchen

In forceOfficial text

(1) Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen Kosten einschließlich der Sachverständigengebühren trägt der ersuchte Vertragsstaat.

(2) Das ersuchte Gericht hat dem ersuchenden Gericht die Art und die Höhe der entstandenen Kosten bekanntzugeben.