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UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz

§ 3 UHG

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT

In forceOfficial text

(1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.

(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-07-01