UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 3 UHG
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT
(1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.
(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.
История изменений
- In Kraft seit 2009-07-01
Ссылается на
- UHG ст. 92