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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 22 StPOGeneralprokuratur

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

In forceOfficial text

Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01