StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 22 StPOGeneralprokuratur
2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.
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- In Kraft seit 2008-01-01