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GebAG · Gebührenanspruchsgesetz

§ 11 GebAGSchlafwagen und Kabine

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Zeugen

In forceOfficial text

Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-07-01