GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 11 GebAGSchlafwagen und Kabine
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Zeugen
Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2009-07-01