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GebAG · Gebührenanspruchsgesetz

§ 68 GebAGVerweisung in anderen Rechtsvorschriften

VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.