GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 68 GebAGVerweisung in anderen Rechtsvorschriften
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.