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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

§ 7 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 7

In forceOfficial text

Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung der Rechtshilfeersuchen entstandene Gebühren und Auslagen werden auch in den im Artikel 7 Absatz 2 und im Artikel 16 Absatz 2 des Haager Übereinkommens bezeichneten Fällen nicht erstattet, ausgenommen die Sachverständigen gezahlten Vergütungen.