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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

§ 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 8

In forceOfficial text

(1) Jeder der beiden Staaten räumt den juristischen Personen, die er als dem anderen Staat angehörig ansieht, die Vorteile des Artikels 17 des Haager Übereinkommens ein.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gesellschaften und Vereinigungen, die nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, fähig sind, selbständig vor Gerichten aufzutreten, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen.