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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 30 ARHVUnterbrechung des Vollzuges der Durchlieferung

III. HAUPTSTÜCK römisch drei. HAUPTSTÜCK Durchlieferung durch Österreich

In forceOfficial text

(1) Begeht eine durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium für Justiz hievon unverzüglich zu verständigen.

(2) § 26 ist sinngemäß anzuwenden.