Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 30 ARHVUnterbrechung des Vollzuges der Durchlieferung

III. HAUPTSTÜCK römisch drei. HAUPTSTÜCK Durchlieferung durch Österreich

ДействуетОфициальный текст

(1) Begeht eine durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium für Justiz hievon unverzüglich zu verständigen.

(2) § 26 ist sinngemäß anzuwenden.