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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 35 ARHVWeiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde

IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK Rechtshilfe für das Ausland

In forceOfficial text

Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen.