ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 35 ARHVWeiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde
IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK Rechtshilfe für das Ausland
Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen.