ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 36 ARHVDienstverrichtung ausländischer Organe in Österreich
IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK Rechtshilfe für das Ausland
Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch eingeholt werden.