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GenVG · Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

§ 17 GenVG

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

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Soweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz abgeändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.