GenVG · Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
§ 17 GenVG
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
Soweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz abgeändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.