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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

§ 12 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Artikel 12

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Die Rechtshilfeersuchen sowie alle ihnen angeschlossenen Schriftstücke sind mit Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen. Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen des Art. 7 Abs. 4 zu entsprechen.